Kanaleinmündungsabgabe

Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal:

1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen   Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 9,83 festgesetzt.

2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 2.942.681,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von lfm. 11.180 zugrundegelegt.

 

Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal:

1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen   Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 9,83 festgesetzt.

2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 2.942.681,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm. 11.180 zugrundegelegt.