Säumniszuschlag

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Gemäß §§ 217, 217a  Bundesabgabenordnung beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.